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   BVerwG, 12.07.2022 - 4 A 10.20   

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BVerwG, 12.07.2022 - 4 A 10.20 (https://dejure.org/2022,17261)
BVerwG, Entscheidung vom 12.07.2022 - 4 A 10.20 (https://dejure.org/2022,17261)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Juli 2022 - 4 A 10.20 (https://dejure.org/2022,17261)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • rechtsprechung-im-internet.de
  • Wolters Kluwer

    Planfeststellungsbeschluss in Gestalt eines Planergänzungsbeschlusses für eine Höchstspannungsfreileitung (hier: südwestlich von Köln); Berücksichtigen der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange i.R.d. Abwägung; Ermittlung von Eingriffen in Natur ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Planfeststellungsbeschluss in Gestalt eines Planergänzungsbeschlusses für eine Höchstspannungsfreileitung (hier: südwestlich von Köln); Berücksichtigen der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange i.R.d. Abwägung; Ermittlung von Eingriffen in Natur ...

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Klagen gegen eine Höchstspannungsleitung zwischen Frechen und Brühl erfolglos

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Klagen gegen eine Höchstspannungsleitung zwischen Frechen und Brühl erfolglos

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die neue Höchstspannungsfreileitung südwestlich von Köln

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Klagen gegen eine Höchstspannungsleitung zwischen Frechen und Brühl erfolglos

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 14.03.2018 - 4 A 5.17

    Klagen gegen eine Höchstspannungsfreileitung in Hürth teilweise erfolgreich

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2022 - 4 A 10.20
    Auf eine Klage der Kläger erklärte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - (BVerwGE 161, 263) den Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich des zwischen dem Punkt Frechen und dem Punkt Brühl liegenden Abschnitts für rechtswidrig und nicht vollziehbar.

    Ergibt sich dagegen nicht bereits bei einer Grobanalyse des Abwägungsmaterials die Vorzugswürdigkeit einer Trasse, so muss die Behörde die noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersuchen und vergleichen; die Bevorzugung einer bestimmten Lösung darf nicht auf einer Bewertung beruhen, die zur objektiven Gewichtigkeit der von den möglichen Alternativen betroffenen Belangen außer Verhältnis steht (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 32, vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 82 m. w. N. und vom 5. Oktober 2021 - 7 A 13.20 - NVwZ 2022, 726 Rn. 77).

    Mit Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - (BVerwGE 161, 263) hat der Senat den Planfeststellungsbeschluss nur hinsichtlich des zwischen dem Punkt Frechen und dem Punkt Brühl liegenden Abschnitts für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt und die Klagen im Übrigen abgewiesen.

    Der Senat hat dem Beklagten mit Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - (BVerwGE 161, 263 Rn. 85) aufgegeben, die Siedlungsstruktur in den Blick zu nehmen.

    Es ist rechtskräftig festgestellt, dass die Antragstrasse nicht gegen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstößt (BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - Rn. 69 ff.).

    Die Kosten für die Errichtung der Trassen durften in der Abwägungsentscheidung berücksichtigt werden (BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 101 m. w. N.).

    Dass die Antragstrasse die Grenzwerte einhält, ist durch das Urteil des Senats vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - (BVerwGE 161, 263 Rn. 41 ff.) rechtskräftig festgestellt.

    Der Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder wird in erster Linie durch die Grenzwerte nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der 26. BImSchV i. V. m. deren Anlage 1a sowie durch das Minimierungsgebot des § 4 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV gewährleistet (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 45 ff. und vom 26. Juni 2019 - 4 A 5.18 - Buchholz 451.17 § 43 EnWG Nr. 10 Rn. 87 m. w. N.).

    b) Es kann dahinstehen, ob die bereits im Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - (BVerwGE 161, 263 Rn. 53) beanstandete und nunmehr wiederholte Wertung, die Grenzwerte nach § 3 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Anhang 1a der 26. BImSchV werden auf der Antragstrasse "deutlich" unterschritten (PEB S. 92, 95), angesichts elektrischer Feldstärken von bis zu 4, 5 kV/m in jeder Hinsicht frei von Fehlern ist.

    Zur Rechtfertigung dieser Annahme müssen konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sein, dass die Planfeststellungsbehörde gleichwohl dieselbe Entscheidung getroffen hätte (BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 105; BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 1 BvR 685/12 - NVwZ 2016, 524 Rn. 23).

  • BVerwG, 07.10.2021 - 4 A 9.19

    Klage gegen Höchstspannungsfreileitung in Krefeld erfolglos

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2022 - 4 A 10.20
    In einem solchen Fall erweist sich § 43d Satz 1 EnWG als Rechtsfolgenverweisung (BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 2021 - 4 A 9.19 - UPR 2022, 98 Rn. 35 f.).

    Grünflächen, die der Erholung dienen, sind weniger schutzbedürftig als Wohnflächen, weil sich dort regelmäßig eine geringere Zahl von Menschen über kürzere Zeiträume aufhält (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 2021 - 4 A 9.19 - UPR 2022, 98 Rn. 60 zu Kleingärten).

  • BVerfG, 16.12.2015 - 1 BvR 685/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Wesertunnel der A 281 in Bremen

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2022 - 4 A 10.20
    Zur Rechtfertigung dieser Annahme müssen konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sein, dass die Planfeststellungsbehörde gleichwohl dieselbe Entscheidung getroffen hätte (BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 105; BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 1 BvR 685/12 - NVwZ 2016, 524 Rn. 23).
  • BVerwG, 28.02.2013 - 7 VR 13.12

    Neubau einer Höchstspannungsfreileitung; Antrag auf Anordnung der aufschiebenden

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2022 - 4 A 10.20
    Die Planfeststellungsbehörde konnte sich für das Vorliegen eines solchen Falles zum einen auf die auf der Antragstrasse bestehende Vorbelastung stützen (PEB S. 95 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2013 - 7 VR 13.12 - UPR 2013, 345 Rn. 20 f.).
  • BVerwG, 26.06.2019 - 4 A 5.18

    380 kV-Höchstspannungsleitung; 400 m-Abstand zu Wohngebieten; Abschnittsbildung;

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2022 - 4 A 10.20
    Der Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder wird in erster Linie durch die Grenzwerte nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der 26. BImSchV i. V. m. deren Anlage 1a sowie durch das Minimierungsgebot des § 4 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV gewährleistet (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 45 ff. und vom 26. Juni 2019 - 4 A 5.18 - Buchholz 451.17 § 43 EnWG Nr. 10 Rn. 87 m. w. N.).
  • BVerfG, 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13

    Zur Begrenzung gerichtlicher Kontrolle durch den Erkenntnisstand der

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2022 - 4 A 10.20
    Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle obliegt darüber hinaus die Prüfung, ob der Behörde bei der Ermittlung und Anwendung der von ihr gewählten - vertretbaren - Methode Verfahrensfehler unterlaufen, sie von einem unrichtigen oder nicht hinreichend tiefgehend aufgeklärten Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt (BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 259 m. w. N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 1 BvR 2523/13 u. a. - BVerfGE 149, 407 Rn. 17 ff.).
  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 12.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2022 - 4 A 10.20
    Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle obliegt darüber hinaus die Prüfung, ob der Behörde bei der Ermittlung und Anwendung der von ihr gewählten - vertretbaren - Methode Verfahrensfehler unterlaufen, sie von einem unrichtigen oder nicht hinreichend tiefgehend aufgeklärten Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt (BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 259 m. w. N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 1 BvR 2523/13 u. a. - BVerfGE 149, 407 Rn. 17 ff.).
  • BVerwG, 15.12.2016 - 4 A 4.15

    Gemeindeklagen gegen Höchstspannungsfreileitung von Kruckel nach Dauersberg

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2022 - 4 A 10.20
    Ergibt sich dagegen nicht bereits bei einer Grobanalyse des Abwägungsmaterials die Vorzugswürdigkeit einer Trasse, so muss die Behörde die noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersuchen und vergleichen; die Bevorzugung einer bestimmten Lösung darf nicht auf einer Bewertung beruhen, die zur objektiven Gewichtigkeit der von den möglichen Alternativen betroffenen Belangen außer Verhältnis steht (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 32, vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 82 m. w. N. und vom 5. Oktober 2021 - 7 A 13.20 - NVwZ 2022, 726 Rn. 77).
  • BVerwG, 27.07.2021 - 4 A 14.19

    Klagen gegen Höchstspannungsfreileitung durch Birkenwerder erfolglos

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2022 - 4 A 10.20
    Dass eine vertiefte artenschutzrechtliche Prüfung bei dieser Sachlage weitere abwägungserhebliche Unterschiede hätte zeitigen können, ist nicht dargelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2021 - 4 A 14.19 - UPR 2022, 141 Rn. 80).
  • BVerwG, 05.10.2021 - 7 A 13.20

    Klagen gegen den Neubau der S-Bahnlinie S4 (Ost) in Hamburg erfolglos

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2022 - 4 A 10.20
    Ergibt sich dagegen nicht bereits bei einer Grobanalyse des Abwägungsmaterials die Vorzugswürdigkeit einer Trasse, so muss die Behörde die noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersuchen und vergleichen; die Bevorzugung einer bestimmten Lösung darf nicht auf einer Bewertung beruhen, die zur objektiven Gewichtigkeit der von den möglichen Alternativen betroffenen Belangen außer Verhältnis steht (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 32, vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 82 m. w. N. und vom 5. Oktober 2021 - 7 A 13.20 - NVwZ 2022, 726 Rn. 77).
  • BVerwG, 16.03.2021 - 4 A 10.19

    Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses für eine

  • BVerwG, 10.11.2022 - 4 A 15.20

    Klagen gegen Höchstspannungsfreileitung im Bereich Metelen und Wettringen

    Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 - 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 , vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 73 und vom 12. Juli 2022 - 4 A 10.20 - juris Rn. 17).

    Demnach ist sie befugt, Alternativen, die sich aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, schon in einem früheren Verfahrensstadium auszuscheiden und bereits im Vorfeld einer solchen Entscheidung die angemessene Ermittlungstiefe zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. November 2020 - 4 A 13.18 - juris Rn. 69 und vom 12. Juli 2022 - 4 A 10.20 - juris Rn. 20, jeweils m. w. N.).

    Die daraus folgende geringe Belastung der betroffenen Anwohner bedurfte keiner weiteren detaillierten Prüfung mehr und musste als solche nicht als maßgebliche Beeinträchtigung des Schutzguts Mensch gewichtet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2022 - 4 A 10.20 - juris Rn. 44 f.).

    Denn zum einen ist nichts dafür ersichtlich, dass insoweit Quantität und Qualität einer Beeinträchtigung geschützter Gebiete bzw. von Waldflächen nicht korrelieren (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2022 - 4 A 10.20 - juris Rn. 37).

  • BVerwG, 31.03.2023 - 4 A 10.21

    Klagen gegen Höchstspannungsfreileitung im Bereich Gescher erfolglos

    Dies muss erst recht gelten, wenn der Plan im ergänzenden Verfahren nur geringfügig geändert wird (vgl. auch BVerwG, Urteile vom 5. Juli 2022 - 4 A 13.20 - BVerwGE 176, 39 Rn. 19 und vom 12. Juli 2022 - 4 A 10.20 - juris Rn. 15).
  • BVerwG, 10.11.2022 - 4 A 16.20

    Klagen gegen Höchstspannungsfreileitung im Bereich Metelen und Wettringen

    Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 - 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 , vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 73 und vom 12. Juli 2022 - 4 A 10.20 - juris Rn. 17).

    Denn es ist nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die von der Trassenvariante in Anspruch genommenen Waldbereiche etwa eine rechtlich beachtliche geringere Wertigkeit in naturschutzfachlicher Hinsicht aufweisen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2022 - 4 A 10.20 - juris Rn. 37).

    Demnach ist sie befugt, Alternativen, die sich aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, schon in einem früheren Verfahrensstadium auszuscheiden und bereits im Vorfeld einer solchen Entscheidung die angemessene Ermittlungstiefe zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. November 2020 - 4 A 13.18 - juris Rn. 69 und vom 12. Juli 2022 - 4 A 10.20 - juris Rn. 20, jeweils m. w. N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2024 - 21 D 337/21
    vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2022 - 4 A 10.20 - juris, Rn. 20, und vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 -, juris, Rn. 32.
  • BVerwG, 31.03.2023 - 4 A 11.21

    Klagen gegen Höchstspannungsfreileitung im Bereich Gescher erfolglos

    Dies muss erst recht gelten, wenn der Plan im ergänzenden Verfahren nur geringfügig geändert wird (vgl. auch BVerwG, Urteile vom 5. Juli 2022 - 4 A 13.20 - BVerwGE 176, 39 Rn. 19 und vom 12. Juli 2022 - 4 A 10.20 - juris Rn. 15).
  • BVerwG, 04.03.2024 - 11 VR 4.23
    Hinzu kommt, dass die Stadtwerke W. eine Bündelung ihrer Leitung mit dem Vorhaben nicht befürwortet haben ("Ergänzende Prüfung kleinräumiger Alternativen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung", Anlage Bg. 2 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 19. Dezember 2023 S. 5 ff.) und die ohne Bündelung notwendig werdenden Kreuzungen der Leitungen zu negativen betrieblichen Abhängigkeiten führen würden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2022 - 4 A 10.20 - NuR 2023, 326 Rn. 23).
  • BVerwG, 04.03.2024 - 11 VR 3.23
    Hinzu kommt, dass die Stadtwerke W. eine Bündelung ihrer Leitung mit dem Vorhaben nicht befürwortet haben ("Ergänzende Prüfung kleinräumiger Alternativen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung", Anlage Bg. 2 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 19. Dezember 2023 S. 5 ff.) und die ohne Bündelung notwendig werdenden Kreuzungen der Leitungen zu negativen betrieblichen Abhängigkeiten führen würden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2022 - 4 A 10.20 -âEURŒ NuR 2023, 326 Rn. 23).
  • BVerwG, 21.03.2023 - 4 A 9.21

    Planfeststellungsbeschluss für eine 380-kV Höchstspannungsfreileitung; Heilung

    Dies muss erst recht gelten, wenn der Plan im ergänzenden Verfahren nur geringfügig geändert wird (vgl. auch BVerwG, Urteile vom 5. Juli 2022 - 4 A 13.20 - BVerwGE 176, 39 Rn. 19 und vom 12. Juli 2022 - 4 A 10.20 - juris Rn. 15).
  • BVerwG, 26.04.2023 - 4 VR 6.22

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen den Bau der Höchstspannungsfreileitung

    Eine solche Verminderung kann auch abwägungserheblich sein, wenn - wie hier - die Grenzwerte der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) gewahrt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 38 und vom 12. Juli 2022 - 4 A 10.20 - juris Rn. 44 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.2022 - 6 S 833/20

    Pflicht zur Auslegung der Kalkulation der bei verschiedenen im

    Bei der Planfeststellung einer Hochspannungsfreileitung gehört zu den weiteren erheblichen Belangen in der Abwägung das Interesse an jeglicher Verschonung vor elektromagnetischen Feldern, auch wenn diese die nach der 26. BImSchV maßgeblichen Grenzwerte unterschreiten (zu Höchstspannungsfreileitungen: BVerwG, Urteil vom 12.07.2022 - 4 A 10.20 -, juris Rn. 44; Urteil vom 04.04.2019 - 4 A 6.18 -, juris Rn. 40; Beschluss vom 26.09.2013 - 4 VR 1.13 -, NuR 2013, 800 ; Urteil vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 -, BVerwGE 148, 353 ).
  • BVerwG, 27.04.2023 - 4 VR 3.22

    Eilrechtsschutz gegen die Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung;

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